Reisebedingungen von Global Aid Network gGmbH

Präambel

Die Global Aid Network (GAiN) gGmbH verfolgt satzungsgemäß unter anderem den Zweck der Hilfeleistung und Unterstützung von Menschen im Zusammenhang mit mildtätigen und humanitären Projekten. Diesen Zweck setzt die Gesellschaft unter Einsatz von vielen ehrenamtlichen Helfern im In- und Ausland um. Charakteristisch für die Arbeit von GAiN ist es, dass die Hilfeleistung sowohl in Katastrophen- und Kriegsfällen als auch in Form von strukturellem Aufbau bei den betroffenen Menschen vor Ort erfolgt. Auf diese Weise werden die Mittel der Gesellschaft direkt und unmittelbar vor Ort durch ehrenamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft verwendet und den Menschen direkt geholfen.

Um in den verschiedenen Ländern vor Ort effektiv arbeiten und helfen zu können, ist es für die Gesellschaft wichtig, regelmäßig ehrenamtliche Mitarbeiter für die praktischen Einsätze bei den Menschen zu begeistern. Da eine Regelmäßigkeit der Hilfeleistung für den nachhaltigen Erfolg der humanitären Projekte von entscheidender Bedeutung ist, hat die Gesellschaft diverse Reiseangebote geschaffen, um ehrenamtlich Hilfswilligen die Möglichkeit zu bieten, vor Ort praktisch mitanzupacken.

Vor diesem Hintergrund dienen die angebotenen Reisen zu den Projekten dazu, die steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft unmittelbar umzusetzen. Die Reisenden werden über Charakter und Inhalt der Tätigkeiten vor Antritt der Reise entsprechend informiert. Die nachstehenden AGB werden den Reisen zugrunde gelegt und deren Anerkennung durch den Reiseteilnehmer ist Voraussetzung für das Zustandekommen der entsprechenden Reiseverträge.

Die Reisebedingungen

Lieber Teilnehmer,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651a Abs. 1 BGB; EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302). Sie werden soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Teilnehmer“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Veranstalter“ genannt – zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

1. Anmeldung/ Vertragsabschluss:

1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise. Reisevermittler und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung des Veranstalters stehen. Prospekte, die nicht vom Veranstalter selbst herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zum Inhalt des Reisevertrags gemacht wurden.
b) An den Gruppenreisen des Veranstalters, hier Veranstaltungen genannt, kann grundsätzlich jeder teilnehmen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnehmerbeschränkung des Personenkreises angegeben und der Teilnehmer dafür körperlich und gesundheitlich geeignet ist. Sonderleistungen für gesundheitlich eingeschränkte Reiseteilnehmer bedürfen entsprechender schriftlicher Zusicherungen durch den Veranstalter vor Reiseantritt.

Mit der Anmeldung, die schriftlich, per E-Mail, Brief oder über das Internet erfolgen kann, bietet der/die Teilnehmer/in, bei Minderjährigen in Verbindung mit einem gesetzlichen Vertreter, einer gesetzlichen Vertreterin, dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich ebenfalls auf elektronischem Weg. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch den Veranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer die Buchungsbestätigung übermitteln.

Der/die Teilnehmer/in hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigene einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrücklich gesonderte, schriftliche Erklärung übernommen hat.

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. (2) Nr. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge) sowie sonstigen Verträgen, auf die das Pauschalreiserecht Anwendung findet, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 3 dieser Reisebedingungen)). Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.

1.2 Bei Buchungen, die über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

  • Mit der Bestätigung des Buttons (der Schaltfläche) „Absenden“ bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. (An dieses Vertragsangebot ist der Teilnehmer drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.)
  • Dem Teilnehmer wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  • Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Bestätigung des Buttons „Absenden“ begründet keinen Anspruch des Teilnehmers auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Veranstalter ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Teilnehmers anzunehmen oder nicht.
  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Teilnehmer zustande.

 

2.  Zahlungsbedingungen:

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise darf der Veranstalter nur fordern, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird Zug um Zug nach Aushändigung des vorgenannten Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern das Rücktrittsrecht der Veranstalter aus dem in Ziffer 7 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Aus den Reiseausschreibungen können sich für bestimmte Reiseleistungen (z.B. Sondertarife) frühere Fälligkeiten ergeben.
2.2 Eine Bezahlung der Reise ist ausschließlich per Banküberweisung möglich.
2.3 Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, den Sicherungsschein übergeben und seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und zu Gunsten des Teilnehmers kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit pauschalen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3 zu belasten.
2.4 Die Reiseunterlagen werden in der Regel etwa 21 Tage vor Reisebeginn, bei kurzfristigen Buchungen erforderlichenfalls innerhalb von 2 Werktagen erstellt. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt in der Regel per E-Mail oder in gedruckter Form an den Teilnehmer direkt. Hat der Teilnehmer bis 18 Tage vor Reiseantritt noch keine Reiseunterlagen erhalten, so ist er verpflichtet, dies gegenüber dem Veranstalter schriftlich anzumahnen.

3. Rücktritt/Umbuchung/Ersatzperson durch den Teilnehmer:

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt hat aus Beweissicherungsgründen schriftlich zu erfolgen. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, oder tritt der Teilnehmer die Reise, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Gefahrenwarnungen des Auswärtigen Amtes können nur dann als Grundlage einer Kündigung dienen, wenn sich die Gefahrenwarnstufe für das betroffene Reisegebiet zwischen dem Zeitpunkt der Buchung der Reise und dem Zeitpunkt der Kündigung erhöht hat. Der Veranstalter kann einen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglichen vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis, basierend auf den Erfahrungen der Vorjahre, pauschalisieren wie folgt:

 

 

Bei Eigenanreise des Teilnehmers

Bis 60 Tage vor Reiseantritt

20%

Vom 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt

30%

Vom 39. bis 18. Tag vor Reiseantritt

50%

Vom 17. bis 7.  Tag vor Reiseantritt

60%

Ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen

90%

 

 

Bei einer Flugreise

Bis 90 Tage vor Reiseantritt

20%

Vom 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt

30%

Vom 59. bis 20. Tag vor Reiseantritt

60%

Vom 19. bis 7.   Tag vor Reiseantritt

70%

Ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen

100%

 

 

Bei einer Bus - und Bahnreise

Bis 90 Tage vor Reiseantritt

20%

Vom 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt

30%

Vom 59. bis 20. Tag vor Reiseantritt

50%

Vom 19.  bis 7.  Tag vor Reiseantritt

60%

Ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen

90%

 Die vorgenannten Stornosätze verstehen sich jeweils pro Teilnehmer und anteiligem Reisepreis. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Gesamtpreis. Dem Teilnehmer ist gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Nichtantritt der Reise bzw. Nichterscheinen ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt als Rücktritt vom Vertrag. Der Teilnehmer bleibt zur Zahlung der oben genannten Nichtantrittspauschale verpflichtet.

Der Teilnehmer kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass eine Ersatzperson in seine Rechte und Pflichten eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet sie und der ursprüngliche Teilnehmer dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, konkret zu beziffern und zu begründen.

Dem Teilnehmer wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung besonderer Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ausdrücklich empfohlen.

4. Leistungen:

Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Prospekt oder Flyer, unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt oder Flyer enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Reiseausschreibung und der Buchungsgrundlage beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.

5.  Nicht in Anspruch genommene Teilleistungen:

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt nicht, soweit solche Gründe ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

6.  Leistungs- und Preisänderungen/Preiserhöhungen:

6.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter wird den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von ihren besonderen Vorgaben, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
- entweder die Änderung anzunehmen
- oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen,
wenn der Veranstalter eine solche Ersatzreise angeboten hat. Erfolgt gegenüber dem Veranstalter keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die mitgeteilte Änderung als einvernehmlich angenommen. Hierauf wird in der Änderungsmitteilung nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

a) Der Veranstalter kann eine Preisänderung nur bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse, verlangen.

b) Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

c) Bei Änderung des Wechselkurses nach Abschluss des Reisevertrags, kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

d) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 8% übersteigt, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder Teilnahme an einer gleichwertigen Maßnahme zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.

e) Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

f) Tritt der Teilnehmer aus den o.g. Gründen vom Vertrag zurück, werden von ihm an den Veranstalter geleistete Zahlungen unverzüglich voll erstattet.

7. Rücktritt durch Veranstaltungsträger (auch aus Gründen des Verhaltens des Teilnehmers):

7.1 Der Veranstalter kann den Reisevertag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter oder der vom Veranstalter eingesetzten Reiseleitung die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder gegen Grundsätze des Veranstalters oder gegen die Weisung der verantwortlichen Reiseleitung verstößt. Die Reiseleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen im Namen des Veranstalters bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist der Veranstalter nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten berechtigt, die vorzeitige Rückkreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen.

Der Veranstalter wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglichen vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen.

Ist dies nicht möglich und entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.

Im Falle der Kündigung behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Reisepreis; der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Veranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich die dem Veranstalter von den Leistungsträgern entsprechend erstatteten Beiträge.

7.2 Der Veranstalter kann vom Vertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl – sofern in der Internetausschreibung, einem Prospekt, einem Flyer oder bei der Onlineanmeldung benannt – nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.

b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Der Rücktritt des Veranstalters ist später als zwei Wochen vor Reisebeginn nicht zulässig.

d) Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.

e) Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch den Veranstalter geltend zu machen.

f) Im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl wird der Reisepreis unverzüglich und ohne Abzüge an den Teilnehmer zurückbezahlt, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, falls der Teilnehmer nicht das Angebot einer eventuell angebotenen Ersatzreise annimmt.

7.3. Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände:
Insoweit wird - auszugsweise - auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. […]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1.[…]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten einvernehmlich nur in den Fällen als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand, in denen eine wesentliche den Reiseverlauf beeinträchtigende Verschlechterung der Warnstufe im Vergleich zu der Warnstufe eintritt, die am Tag der Buchung der Reise aktuell war.

8. Haftung/Haftungsbegrenzung:

8.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners aus Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

8.3 Der Veranstalter haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter ursächlich ist.

9. Ausschluss von Ansprüchen/Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb von zwei Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.1 Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis n BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren,

a) dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen,

b) alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis n BGB verjähren nach einem Jahr.

9.2 Die Verjährung nach Ziffer 9.1 a) und 9.1 b) beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers als Vertragspartner des Reisevertrags.

10. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften, vorgeschriebener Nachweis eines polizeilichen Führungszeugnisses:

Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Teilnehmer verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Der Veranstalter haftet selbst dann nicht, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen. Soweit dem Teilnehmer aus den genannten Vorschriften Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, berechtigen ihn diese nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Teilnehmers im Falle einer Verletzung der Informationspflicht durch den Veranstalter bleiben unberührt.

Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, sich vor Buchung einer Reise selbstständig über mögliche offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das beabsichtigte Reiseziel zu informieren. Diese werden tagesaktuell unter dem Link:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/reisewarnungen

durch das Auswärtige Amt veröffentlicht und deren Kenntnis durch den Teilnehmer wird somit als Grundlage des Reisevertrages vereinbart.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten einvernehmlich nur in den Fällen als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand für einen Reiserücktritt, in denen eine wesentliche den Reiseverlauf beeinträchtigende Verschlechterung der Warnstufe im Vergleich zu der Warnstufe eintritt, die am Tag der Buchung der Reise aktuell war.

Für die Teilnahme an Reisen mit engem Kontakt zu Minderjährigen (z.B. bei Hilfsprojekten in Waisenheimen etc.) verlangt der Reiseveranstalter analog zu den Regelungen im deutschen Jugendschutz und bei Sportvereinen mit Kinderbetreuung von seinen Teilnehmern die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Dieses ist dem Veranstalter spätestens 14 Werktage vor Reiseantritt vorzulegen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Vorlage des Führungszeugnisses, den Reisevertrag zu kündigen oder den Teilnehmer von einzelnen Veranstaltungen einer Reise auszuschließen, gleiches gilt für den Fall entsprechender negativer Einträge im polizeilichen Führungszeugnis. Im Falle einer solchen Kündigung oder Teilkündigung gelten die oben unter Ziffer 7.1 genannten Regelungen.

11. Versicherungen:

Der Abschluss von persönlichen Versicherungen ist Sache der Teilnehmer. Es wird allen Teilnehmern von Reisen oder Veranstaltungen im Ausland empfohlen, rechtzeitig eine Auslandskrankenversicherung, Reisegepäckversicherung, Unfallversicherung, Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand:

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und den Teilnehmern, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, zu Gunsten des Teilnehmers als Verbraucher etwas anderes ergibt.

Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 - 7 BGB muss der Teilnehmer dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Veranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

13. Insolvenzschutz:

Der Veranstalter hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem Teilnehmer erstattet werden:

a)  der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses ausfallen und

b)  notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise.

Der Teilnehmer hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.

 14.   Datenschutz:

Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Teilnehmers gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zur Begründung und Durchführung des Reisevertrags mit dem Teilnehmer und aufgrund des berechtigten Interesses an Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Soweit der Teilnehmer in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hat, verarbeitet der Veranstalter diese aufgrund von Art 6 Abs 1 lit a DSGVO. Ferner übermittelt der Veranstalter die personenbezogenen Daten des Teilnehmers an Leistungsträger gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, soweit dies zur Begründung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Reisevertrags mit dem Teilnehmer notwendig ist.

Der Veranstalter verwendet die personenbezogenen Daten des Teilnehmers für den Versand des aktuellen Nachrichtenmagazins, Updates aus den Projektländern, sowie zu Werbung für eigene ähnliche Angebote gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO i.V.m. §7 Abs 3 UWG. Der Teilnehmer kann der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Hierfür entstehen keine weiteren Übermittlungskosten als nach den Basistarifen.

Alle Bild- und Tonträger, die bei der Reise im Zusammenhang mit dem Veranstalter erstellt werden, sowie Zitate von Teilnehmern, können vom Veranstalter zu Veröffentlichungszwecken, PR-Maßnahmen oder im Rahmen der Reise genutzt werden. Der Teilnehmer erklärt sich mit der Anmeldung bereit, dass Fotos, auf denen er abgebildet ist, in gedruckter und/oder elektronischer Form für den Veranstalter eingesetzt werden können, wenn dem nicht vor Reiseantritt ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. Für Teilnehmer unter 16 Jahren muss hierfür eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Darüber hinaus kann der Teilnehmer die Herausgabe seiner Daten in einem maschinenlesbaren Format verlangen (Datenübertragbarkeit). Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

15. Mitwirkungspflichten des Reisenden
a) Reiseunterlagen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten, sollte der Teilnehmer die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.
b) Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es, unbeschadet der Leistungspflicht des Veranstalters der Mitwirkung des Teilnehmers. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem örtlichen Vertreter des Veranstalters zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind dem Veranstalter etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des örtlichen Vertreters bzw. der örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen des Veranstalters unterrichtet. Der örtliche Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
c) Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er den Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe generell verweigert oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
d) Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses

Für die Teilnahme an Reisen mit engem Kontakt zu Minderjährigen (z.B. bei Hilfsprojekten in Waisenheimen etc.) verlangt der Reiseveranstalter analog zu den Regelungen im deutschen Jugendschutz und bei Sportvereinen mit Kinderbetreuung von seinen Teilnehmern die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. Für die rechtzeitige Beschaffung und Vorlage dieses Zeugnisses beim Veranstalter ist ausschließlich der Teilnehmer verantwortlich.

e) Widerspruch gegen Nutzung von auf der Reise gefertigten Lichtbildern des Reisenden gemäß § 14 AGB

Widerspricht der Teilnehmer gemäß § 14 AGB der Nutzung von Lichtbildern durch den Veranstalter, die während der Reise für Veröffentlichungszwecke und PR-Maßnahmen gefertigt werden, so hat er während der Reise bei der Ankündigung der beabsichtigten Anfertigung entsprechender Lichtbilder (z.B. Aufstellen für Gruppenfotos, Lichtbildern von Hilfsarbeitseinsätzen etc.) auf seinen Widerspruch hinzuweisen und den Erfassungsbereich zu verlassen, der vom Fotografen für die Anfertigung der genannten Lichtbilder benannt wird, um eine unbeabsichtigte Lichtbildaufnahme des Teilnehmers zu vermeiden.

16. Salvatorische Schlussklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Reisebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der restlichen Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Reiseveranstalter:

Global Aid Network (GAiN) gGmbH
vertr. d.d. GF Klaus Dewald, Raphael Funck
Am Unteren Rain 2
35394 Gießen

Stand: 01.02.2019